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Altprodukte, Aufbrauchfristen und die rechtlichen Folgen

Pflanzenschutz-Zulassungen: Die Tücke steckt in der Nummer

Bei der Wiederzulassung von Pflanzenschutzmitteln müssen aus formalrechtlichen Gründen die Altprodukte innerhalb von zwei Jahren aufgebraucht werden. Die Folgen und Lösungsmöglichkeiten werden hier dargestellt.
Veröffentlicht am
Ein Beispiel: Movento OD 150 wurde
2011 nach dem alten §11 PflschG
und 2012 nach Art. 53 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 zur Anwendung
in Notfallsituationen ausgewiesen.
Das Mittel mit der abgebildeten
Kennzeichnung darf formalrechtlich
nach der Zulassung von Movento
OD 150 (006554-00) nicht mehr
eingesetzt werden.
Ein Beispiel: Movento OD 150 wurde 2011 nach dem alten §11 PflschG und 2012 nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Anwendung in Notfallsituationen ausgewiesen. Das Mittel mit der abgebildeten Kennzeichnung darf formalrechtlich nach der Zulassung von Movento OD 150 (006554-00) nicht mehr eingesetzt werden.
Mit dem „neuen“ EU-Pflanzenschutzrecht kamen auch einige Änderungen bezüglich der Abverkaufs- und Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel auf die Landwirtschaft zu. Seither gilt, sobald bei einem Pflanzenschutzmittel die Zulassung endet, wird zunächst dem Handel eine Abverkaufsfrist von sechs Monaten gewährt und danach muss der Anwender das Mittel innerhalb von einem Jahr aufbrauchen. Dies betrifft auch Altprodukte bei einer Wiederzulassung, selbst wenn das erneut zugelassene Mittel vollkommen identisch ist. Kleine und mittlere Betriebe stehen vor Problemen Besonders in mittleren und kleinen Betrieben führt dies, bei Produkten, die nur in großen Gebinden am Markt sind, zu erheblichen Problemen. Sie müssten eineinhalb Jahre nach dem Ende...
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