Altprodukte, Aufbrauchfristen und die rechtlichen Folgen
Pflanzenschutz-Zulassungen: Die Tücke steckt in der Nummer
Bei der Wiederzulassung von Pflanzenschutzmitteln müssen aus formalrechtlichen Gründen die Altprodukte innerhalb von zwei Jahren aufgebraucht werden. Die Folgen und Lösungsmöglichkeiten werden hier dargestellt.
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Mit dem „neuen“ EU-Pflanzenschutzrecht kamen auch einige Änderungen bezüglich der Abverkaufs- und Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel auf die Landwirtschaft zu. Seither gilt, sobald bei einem Pflanzenschutzmittel die Zulassung endet, wird zunächst dem Handel eine Abverkaufsfrist von sechs Monaten gewährt und danach muss der Anwender das Mittel innerhalb von einem Jahr aufbrauchen. Dies betrifft auch Altprodukte bei einer Wiederzulassung, selbst wenn das erneut zugelassene Mittel vollkommen identisch ist. Kleine und mittlere Betriebe stehen vor Problemen Besonders in mittleren und kleinen Betrieben führt dies, bei Produkten, die nur in großen Gebinden am Markt sind, zu erheblichen Problemen. Sie müssten eineinhalb Jahre nach dem Ende...
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