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Naturschutz am Beispiel Nürnbergs

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beim Bauen

Wer bauen will, hat was zu erzählen! Was bei der Planung neuer landwirtschaftlicher Gebäude alles berücksichtigt werden muss, ist häufig bei Weitem zu viel. Hier geht es um § 13 Bundesnaturschutzgesetz.
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Muss denn immer bis an die Straße
gebaut werden? Wie wäre es denn
mit einer Streuobstwiese davor?
Muss denn immer bis an die Straße gebaut werden? Wie wäre es denn mit einer Streuobstwiese davor?
Bei der Erteilung einer Baugenehmigung muss auch das Naturschutzrecht berücksichtigt werden.“ Baubehördenchef Daniel Ulrich, zwischenzeitlich Baureferent, verwies darauf am Knoblauchsländer Gemüsebautag in Nürnberg. Dorothea de Koning, Untere Naturschutzbehörde, Nürnberg, informierte detailliert darüber, was darunter zu verstehen ist: „Nach § 13 Bundesnaturschutzgesetz gilt der allgemeine Grundsatz, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden sind. Nicht Vermeidbares ist durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, oder als letzte Möglichkeit, mit Geld zu kompensieren.“ Formal benötigt ein Baugenehmigungsverfahren im Außenbereich einen qualifizierten landschaftspflegerischen Begleitplan, die Berechnung des...
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