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Biologischer Anbau

Bio-Gemüsebau

Die Begriffe „Bio“, „Öko“, „biologisch“ und „ökologisch“ sind im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Produktion seit 1992 durch das EU-Recht gesetzlich geschützt. Somit haben nur Bio-Betriebe das Recht, mit „Bio“ oder ähnlichen Bezeichnungen für ihre Produkte zu werben.
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Nur Bio-Betriebe dürfen mit den Bio- und Öko-Bezeichnungen werben. Alle
verpackten Öko-Produkte müssen mindestens die Nummer der Öko-Kontrollstelle
und das neue grüne EU-Siegel auf der Verpackung haben. Es ist das aus
Sternen stilisierte Blatt auf grünem Hintergrund (o.r.) als Zeichen der EG-Bio-
Verordnung.
Nur Bio-Betriebe dürfen mit den Bio- und Öko-Bezeichnungen werben. Alle verpackten Öko-Produkte müssen mindestens die Nummer der Öko-Kontrollstelle und das neue grüne EU-Siegel auf der Verpackung haben. Es ist das aus Sternen stilisierte Blatt auf grünem Hintergrund (o.r.) als Zeichen der EG-Bio- Verordnung.Prestele
Aktuell gibt es drei europaweit geltende Grundlagen, die in jedem Land den Stellenwert eines Gesetzes haben: > eine EU-Bio-Basisverordnung, in der alle Grundsätze zum Bio-Anbau niedergelegt sind („VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates), > eine weitere Verordnung mit Durchführungsvorschriften (Nr. 889/2008) > und eine dritte, die den Import aus Drittländern regelt (Nr. 1235/2008). Diese EG-Verordnungen schreiben die gesetzlichen Mindestanforderungen für den ökologischen Landbau vor. Sie gelten für Erzeuger, Vermarkter und Verarbeiter und regeln die Kontrollen. Zusätzlich zur Einhaltung der EGVerordnungen kann sich ein Betrieb einem Anbau-Verband wie Demeter oder Naturland anschließen und dessen Leistungen wie Beratung, Vermarktung...
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