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Waren und Gastronomie auf dem Bürgersteig

Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze stehen jedem zur Benutzung zur Verfügung, was als so genannter Gemeingebrauch bezeichnet wird.
Veröffentlicht am
Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Dr. Franz Otto.
Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Dr. Franz Otto.
Grenzen für die Benutzung ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel der Straßenverkehrsordnung, und ergänzenden Bestimmungen der Gemeinde über die Art der Benutzung; beispielsweise kann auf einem Bürgersteig nicht geparkt werden. Es liegt auf der Hand, dass Betriebe unter Umständen daran interessiert sind, die vor den Räumlichkeiten liegende Fläche geschäftlich zu benutzen. Dabei handelt es sich aber um eine so genannte Sondernutzung, für die eine Erlaubnis bei der Gemeinde eingeholt werden muss, wenn die Inanspruchnahme flächenmäßig nicht gerade ganz unbedeutend ist und von der Gemeinde ohne weiteres zugelassen wird. Bei der Entscheidung über eine beantragte Sondernutzungserlaubnis ist eine...
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