Haftung der Gemeinde für Überflutung von Ackerflächen
Wenn eine Gemeinde wegen der Überflutung von Ackerflächen auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, beruft sie sich leicht auf ein außergewöhnliches Naturereignis. Sie muss dafür aber beweisen, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbare Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um einen Überstau der Entwässerungsanlage und einer dadurch ausgelösten Überflutung der Anliegergrundstücke vorzubeugen oder aber darzutun, dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte.
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In dem konkreten Fall stellte die Planung und Durchführung eines Straßenbauvorhabens einschließlich der dazugehörigen Entwässerungsanlagen einen Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge dar. Der Eingriff in das Eigentum eines Landwirts lag darin, dass die Gemeinde im Zuge der Neutrassierung des Straßenkörpers die gesamten Abflussverhältnisse in diesem Streckenabschnitts zum Nachteil der tiefer gelegenen Anliegergrundstücke geändert hatte mit der Auswirkung, dass in den Hangflächen oberhalb der Straße anfallendes Oberflächenwasser nicht mehr dem natürlichen Gelände folgend abfließen konnte und daher zu einem erheblichen Teil auf das Anwesen des Landwirts geströmt war. Die Rechtswidrigkeit des der Gemeinde zuzurechnenden Eingriffs in das...
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