Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen wird fortan nur noch für selbst erzeugte, verkaufte Erzeugnisse vorgenommen, während für zugekaufte Waren die Regelsteuersätze angewandt werden.
So müssen zum Beispiel bei Absatz von zugekauftem Salat oder anderen Gemüsearten 7% Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Werden passend zum Spargel beispielsweise Spargelmesser zugekauft, müssen dafür 19% Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
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