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Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie

Ausweisung belasteter Gebiete wird vereinheitlicht

Mit Nitrat belastete Gebiete werden künftig von den Ländern nach einheitlichen Standards ausgewiesen. Ebenso werden für die Anzahl und die Qualität der Nitrat-Messstellen Mindestanforderungen festgelegt. Dies sieht eine Verwaltungsvorschrift vor, der der Bundesrat zugestimmt hat.

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Appel
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Am 1. Mai 2020 ist die neue Düngeverordnung in Kraft getreten, die zum Ziel hat, die Nitratbelastung der Umwelt zu verringern. Die jetzt beschlossene Allgemeine Verwaltungsverordnung ist ein wichtiger Baustein: Mit ihr wird das Verfahren zur Ausweisung der belasteten Gebiete durch die Länder – der so genannten "roten Gebiete" – bundesweit vereinheitlicht. Bisher sind die Länder hier unterschiedlich vorgegangen, was zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen geführt hat.

Die bundeseinheitlichen Kriterien sind somit ein wichtiger Schritt für mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit. Das ist entscheidend, um unser Grundwasser sauber zu halten.

Eine Messstelle je 50 Quadratkilometer

Im Mittelpunkt der beschlossenen Verwaltungsverordnung stehen einheitliche Bewertungskriterien für die Ausweisung roter Gebiete sowie bestimmte Anforderungen an die Anzahl und die Qualität der Messstellen. Die neuen Kriterien wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet.

Bisher wurden für die Ermittlung von roten Gebieten die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt. Künftig werden auch Standortfaktoren - etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung - sowie die Emissionen aus der Landwirtschaft in die Berechnung einbezogen.

Für die Festlegung der Messstellen wird ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das auf den bereits vorhandenen Messstellen der schon eingerichteten Messnetze basiert. Es werden qualitative Mindestanforderungen definiert und eine Mindestdichte verbindlich festgelegt: eine Messstelle je 50 Quadratkilometer.

Ausweisung der belasteten Gebiete bis Ende 2020

Die Verwaltungsvorschrift soll Ende September 2020 in Kraft treten, damit die Länder die belasteten Gebiete bis Ende des Jahres neu ausweisen können.

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