Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Pflanzenschutz aktuell

Blätter verkaufen verboten

Blätter von Rettich und Radieschen müssen vor dem Inverkehrbringen entfernt werden, nachdem die Kulturen mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Pixabay.com
Artikel teilen:

In Rettich und Radieschen im Freiland wurden die Zulassung nach Artikel 51 von Steward (Wirkstoff: Indoxacarb) gegen freifressende Schmetterlingsraupen mit folgender neuen Kennzeichnungsauflage verbunden: Blätter von Rettich und Radieschen vor dem Inverkehrbringen entfernen (VV607).

Viele Mittel betroffen

Nach Mitteilungen der Firmen ADAMA und Syngenta sollten auch Fusilade MAX bzw. TRIVKO (Wirkstoff: Fluazifop-P) im Freiland und Karate Zeon bzw. KUSTI (Wirkstoff: lambda-Cyhalothrin) im Freiland und im Gewächshaus, Pirimor Granulat einschließlich PIRIMAX (Wirkstoff: Pirimicarb) im Freiland und im Gewächshaus und Plenum 50 WG (Wirkstoff: Pymetrozin) im Freiland vorerst nur eingesetzt werden, sofern die Blätter von Rettich und Radieschen vor deren Vermarktung entfernt werden.

Rückstands-Limit sinkt weiter

Nach einem Einsatz von Karate Zeon bzw. KUSTI wird zwar der momentan gültige Rückstandshöchstgehalt von lambda-Cyhalothrin für Grünkohl (1,0 mg/kg - gültig auch für Blätter von Rettich und Radieschen) eingehalten. Dieser Wert wird aber voraussichtlich zwischen April und September 2018 auf 0,01 mg/kg abgesenkt.

So dürfen Blätter mitvermarktet werden

Nur nach Anwendungen von Ortiva, ZAKEO 250 SC u.a. (Wirkstoff: Azoxystrobin) ist noch eine Vermarktung mit Blättern möglich.

Als Baby-Leaf-Salat genutzte Kulturen (einschließlich Rettich und Radieschen) sind von der Änderung nicht betroffen.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren