Blätter verkaufen verboten
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In Rettich und Radieschen im Freiland wurden die Zulassung nach Artikel 51 von Steward (Wirkstoff: Indoxacarb) gegen freifressende Schmetterlingsraupen mit folgender neuen Kennzeichnungsauflage verbunden: Blätter von Rettich und Radieschen vor dem Inverkehrbringen entfernen (VV607).
Viele Mittel betroffen
Nach Mitteilungen der Firmen ADAMA und Syngenta sollten auch Fusilade MAX bzw. TRIVKO (Wirkstoff: Fluazifop-P) im Freiland und Karate Zeon bzw. KUSTI (Wirkstoff: lambda-Cyhalothrin) im Freiland und im Gewächshaus, Pirimor Granulat einschließlich PIRIMAX (Wirkstoff: Pirimicarb) im Freiland und im Gewächshaus und Plenum 50 WG (Wirkstoff: Pymetrozin) im Freiland vorerst nur eingesetzt werden, sofern die Blätter von Rettich und Radieschen vor deren Vermarktung entfernt werden.
Rückstands-Limit sinkt weiter
Nach einem Einsatz von Karate Zeon bzw. KUSTI wird zwar der momentan gültige Rückstandshöchstgehalt von lambda-Cyhalothrin für Grünkohl (1,0 mg/kg - gültig auch für Blätter von Rettich und Radieschen) eingehalten. Dieser Wert wird aber voraussichtlich zwischen April und September 2018 auf 0,01 mg/kg abgesenkt.
So dürfen Blätter mitvermarktet werden
Nur nach Anwendungen von Ortiva, ZAKEO 250 SC u.a. (Wirkstoff: Azoxystrobin) ist noch eine Vermarktung mit Blättern möglich.
Als Baby-Leaf-Salat genutzte Kulturen (einschließlich Rettich und Radieschen) sind von der Änderung nicht betroffen.
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