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Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uricher

Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ tätigkeitsbezogen ist. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden ist unerheblich. Nur wenn der vom Finanzamt festgestellte Liquidationswert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt, ist dieser maßgebend, da sonst das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt wird.

Veröffentlicht am
Elmar Uricher
Elmar Uricherprivat
Grundlage der Entscheidung war, dass der Alleinerbe eines landwirtschaftlichen Vermögens, mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, fünf Monate nach dem Erbfall veräußerte. Das Finanzamt stellte für die Ackerflächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Grundbesitzwerte zum Todestag mit den Liquidationswerten von 240.000 € fest. Der Erbe klagte dagegen mit der Maßgabe, er habe keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt, sondern nur einzelne Grundstücke. Deshalb sei beim Grundbesitzwert der Ackerflächen auf den erzielten Verkaufspreis von 196.100 € als nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert abzustellen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Sache neuerlich an das Finanzgericht verwiesen, da zu ermitteln ist, ob der...
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