Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uricher
Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ tätigkeitsbezogen ist. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden ist unerheblich. Nur wenn der vom Finanzamt festgestellte Liquidationswert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt, ist dieser maßgebend, da sonst das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt wird.
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Grundlage der Entscheidung war, dass der Alleinerbe eines landwirtschaftlichen Vermögens, mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, fünf Monate nach dem Erbfall veräußerte. Das Finanzamt stellte für die Ackerflächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Grundbesitzwerte zum Todestag mit den Liquidationswerten von 240.000 € fest. Der Erbe klagte dagegen mit der Maßgabe, er habe keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt, sondern nur einzelne Grundstücke. Deshalb sei beim Grundbesitzwert der Ackerflächen auf den erzielten Verkaufspreis von 196.100 € als nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert abzustellen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Sache neuerlich an das Finanzgericht verwiesen, da zu ermitteln ist, ob der...
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