Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Profi-Tag Gemüsebau 2022

GAP 2023: Das erwartet Gemüsebetriebe

Mit Beginn des Jahres 2023 treten die neuen Beschlüsse zu den Direktzahlungen im Rahmen der GAP (Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union) in Kraft, die nicht unbedingt vorteilhaft für Gemüseproduzenten, allerdings auch noch nicht ganz ausgereift sind.

Veröffentlicht am
Dieser Artikel ist in der erschienen.
PDF herunterladen
Ein jährlicher Fruchtwechsel mit Zwischenfrüchten oder Untersaaten ist Teil der neun GLÖZ-Standards.
Ein jährlicher Fruchtwechsel mit Zwischenfrüchten oder Untersaaten ist Teil der neun GLÖZ-Standards.Appel
Artikel teilen:

Nach der neuen GAP gibt die Europäische Union den grundlegenden Rahmen für die Kontrolle und Umsetzung vor, darauf aufbauend jedes EU-Land seine detaillierten Regelungen. Die GAP-Vorgaben kommen damit ab 2023 vom Bund, nicht mehr von der EU.

Einen Überblick der neuen Regelungen und Prämienhöhen ab 2023 gab Laura Jans-Wenstrup, Fachreferentin Betriebswirtschaft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf dem Profi-Tag Gemüsebau in Hannover-Ahlem Mitte November. Nachdem Deutschland seinen Strategieplan verspätet im Februar 2022 eingereicht hat, folgte nach Rückmeldung der EU-Kommission eine Kurzstellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Der im September eingereichte überarbeitete GAP-Strategieplan Deutschlands soll wohl im Herbst oder Winter 2022 durch die Europäische Union genehmigt und veröffentlicht werden. Die Vorgaben standen zum Zeitpunkt der Veranstaltung Mitte November noch nicht in Gänze fest, „aber lassen sich einordnen“, so Jans-Wenstrup. Daher sind alle folgenden Ausführungen im Artikel vorbehaltlich weiterer möglicher Änderungen zu sehen.

Konditionalität beinhaltet die Grundanforderungen

Konditionalität steht für die Grundanforderungen der GAP ab 2023, die jeder Landwirt zu erfüllen hat, um die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (bisher: Basisprämie) zu erhalten – auch Ökobetriebe und Kleinunternehmer müssen diese Vorgaben umsetzen. Sie setzt sich zusammen aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und den Standards für den „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen“ (GLÖZ). Es gibt neun GLÖZ-Anforderungen (siehe Kasten Seite 11).

In GLÖZ 4 soll geregelt werden, dass an Gewässern eine 3 m breite Pufferzone zu schaffen ist, auf der keine Pflanzenschutzmittel, Biozide und Düngemittel ausgebracht werden dürfen. Die Vorgaben gelten nicht für Gewässer, die durch die Düngeverordnung in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. Für Flächen, die in erheblichem Umfang mit Be- und Entwässerungsgräben durchzogen sind, kann der Abstand auf 1 m durch Landesermächtigungen reduziert werden. Es wird davon ausgegangen, dass Niedersachsen davon Gebrauch machen wird.

Keine kahlen Böden mehr

GLÖZ 6 sieht eine Bodenbedeckung vor. Unzulässig sind kahle Böden über die dafür empfindlichen Zeiten. Auf mindestens 80 % der Ackerflächen eines Betriebs ist vom 15. November bis zum 15. Januar des Folgejahres eine Mindestbedeckung sicherzustellen, beispielsweise durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide sowie Mulchauflagen. Ebenso ist die Abdeckung durch Folie, Vlies oder einem engmaschigen Netz als Bodenbedeckung möglich. Eine Begrünung zwischen bereits vorgeformten Dämmen zur Bestellung im Folgejahr ist zuzulassen.

Fruchtwechsel – es wird nicht einfacher

Den Fruchtwechsel, dessen Vorgaben 2023 ausgesetzt werden, beschreibt GLÖZ 7. Ab 2024 wird es kompliziert, denn es muss auf mindestens 33 % der Ackerflächen eines Betriebs, bezogen auf das Vorjahr, jährlich ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen. Auf weiteren mindestens 33 % der Ackerfläche hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten zu erfolgen. Auf den Ackerflächen eines Betriebs hat ein Fruchtwechsel spätestens im dritten Jahr zu erfolgen. „Jetzt heißt es, schlagbezogen planen, nicht nur prozentual“, kommentierte Jans-Wenstrup.

Die langfristige Fruchtfolgeplanung wird wichtiger und damit auch die rechtzeitige Rück- beziehungsweise Absprache zwischen Pächter und Verpächter.

Im Gemüsebau soll auch der Anbau einer Zweitkultur als Fruchtwechsel gelten. Von den Vorgaben des Fruchtwechsels sind Gras oder andere Grünfutterpflanzen sowie brachliegende Flächen und Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland befreit. Ebenso befreit sind Betriebe mit einer maximal verbleibenden Ackerfläche von 50 ha, wenn sich auf über 75 % der Ackerfläche Gras, Grünfutter, Leguminosen oder Brache befindet oder wenn sich auf über 75 % der beihilfefähigen Fläche Gras, Grünfutter oder Dauergrünland befindet. Zertifizierte Ökobetriebe sind ebenfalls von der GLÖZ 7 befreit.

Nichtproduktive Flächen

Viel Diskussion gibt die GLÖZ 8, die den Mindestanteil nichtproduktiver Flächen vorgibt. In 2023 darf auf diesen 4 % nichtproduktiven Flächen zur weltweiten Ernährungssicherheit ein landwirtschaftlicher Anbau von Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen oder Hülsenfrüchten (ohne Soja) erfolgen (freiwillige Teilnahme an der Ausnahmeregelung). Wird von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, kann die Ökoregelung 1a und 1b nicht beantragt werden. Außerdem müssen Brachen, die 2021 und 2022 auf der selben Fläche codiert waren auch 2023 als Brache codiert werden und dürfen nicht umgebrochen und neu bestellt werden.

Ab 2024 werden voraussichtlich 4 % nichtproduktive Fläche vorzuhalten sein. Angerechnet werden brachliegendes Ackerland mit einer Mindestparzellengröße von 0,1 ha sowie auch entsprechend große Gewässerrandstreifen. Ab der Ernte der letzten Hauptkultur im Vorjahr ist die Fläche der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen. Jegliche Bodenbearbeitung sowie der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist ganzjährig untersagt. Ab dem 1. September kann die Aussaat beziehungsweise Pflanzung, die erst im Folgejahr zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden.

Auch hier gibt es Ausnahmemöglichkeiten. Die Verpflichtung zur GLÖZ 8 gilt nicht für Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland und Betriebe, bei denen über 75 % des Ackerlands der Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen oder brach liegen. Ausgenommen sind auch Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche Dauergrünland sind oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

Öko-Regelungen werden ab 2023 neu in der 1. Säule der GAP angesiedelt. Es handelt sich um einjährige Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, die von Landwirten freiwillig umzusetzen sind. Bundesweit einheitlich werden sieben Öko-Regelungen in Deutschland angeboten. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Öko-Regelungen einkommenswirksam sein werden. Die Referentin riet zu einer betriebsindividuellen Analyse der Lukrativität.

Wieviel Prämie wird es geben?

Ausschlaggebend ist am Ende die Prämienhöhe. Insgesamt gesehen sinkt die Einkommenswirksamkeit der Direktzahlungen. Die Basisprämie betrug im vergangenen Jahr 170 €/ha plus 83 €/ha Greening-Prämie. Die neue „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ beträgt circa 156 €/ha. Die Umverteilungsprämie wird ab 2023 für die ersten 60 ha ausgezahlt. „Eine betriebswirtschaftliche Beurteilung und Optimierung der Prämienanträge wird zukünftig bedeutsamer“, so ein Resümee von Jans-Wenstrup. Es ist allerdings noch nicht alles abschließend geregelt. Das Aussetzen eines Flächenantrags sei möglich. Allerdings gilt es, den Fruchtwechsel für einen möglichen Folgeantrag zu beachten.

Kleine Gewinner der neuen GAP sind die Junglandwirte, da die Junglandwirteprämie deutlich erhöht wird auf etwa 134 €/ha für maximal 120 ha. Neu ist, dass der Junglandwirt ab 2023 eine Qualifikation nachweisen muss.