Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwältin Sonia Uricher
Was zur Arbeitszeit dazu zählt und daher auch bezahlt werden muss!
Spätestens seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 muss sich ein Arbeitgeber genau darüber im Klaren sein, was zur Arbeitszeit der Beschäftigten gehört und was nicht, welche Tätigkeit er dem ihm verpflichteten Arbeitnehmer also vergüten muss und welche, weil sie eben nicht zur Arbeitszeit gehört, er nicht in Form von Lohn zu zahlen hat.
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In einigen speziellen Fällen ist diese Frage inzwischen durch Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt geklärt worden. So hat dieses Gericht im Urteil vom 29. Juni 2016 entschieden, dass Bereitschaftszeiten geleistete Arbeitszeit sind. Dies gilt also auch, wenn der Arbeitnehmer sich in der Bereitschaftszeit an einem anderen als dem Arbeitsort aufhalten kann und bei Bedarf nach Anweisung des Arbeitgebers aber jederzeit die Arbeit aufnehmen muss. Diese Zeiten sind Arbeitszeiten und daher auch zu vergüten. Das Gericht hat auch festgelegt, dass die insgesamt bezahlte Vergütung für Vollarbeit und Bereitschaftszeiten zusammen den jeweiligen Mindestlohn (derzeit 8,50 Euro monatlich) nicht unterschreiten darf. Wie sieht es nun aber in...
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