Mindestlohngesetz
Ausnahmeregelungen für Saison-Arbeitskräfte helfen vielen Betrieben nicht
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2014 das Tarifautonomiestärkungsgesetz beschlossen. Das bedeutet, dass zum 1. Januar 2015 ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Zeitstunde eingeführt wird.
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Abweichende Regelungen regionaler Tarifverträge gelten nicht. Nur für repräsentative Vertragsparteien – wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbindlich gemacht worden sind – können abweichende Regelungen eines Tarifvertrages gelten. Die von der Politik als Erfolg dargestellten Ausnahmeregelungen Anpassungen helfen vielen Gemüsebetrieben nicht. Die Einführung zur Verlängerung der kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung von fünfzig auf siebzig Arbeitstage ist nur marginal. Auch die Anrechenbarkeit von Unterkunft und Verpflegung als Bestandteil des Mindestlohnes tragen zu keiner Verbesserung bei. Das neue...
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