Halle für Obst und Gemüse
Ein Vollerwerbsbetrieb mit Obst- und Gemüseanbau hatte zunächst einen Hofladen errichtet. Ergänzend dazu wollte der Betriebsleiter eine 60 m lange Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte errichten.
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Dafür sprachen logistische und finanzielle Gründe. Der Betriebsinhaber wollte vermeiden, landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch nehmen zu müssen. Er hatte ertragsstarke Dauerkulturen, insbesondere Birnen und Himbeeren angebaut. Ein anderer Standort für die Halle hätte zur Folge gehabt, dass nicht mehr als nur unwesentlich anzusehende Einbußen in den Obstbaumkulturen erforderlich wurden, und zwar sowohl durch die Halle selbst als auch durch die An- und Abfahrtswege. Unter diesen Umständen war es nicht gerechtfertigt anzunehmen, die Wahl des Aufstellungsortes wäre schikanös. Der Betriebsinhaber war nicht verpflichtet, die einem Nachbarn verträglichste oder günstigste Lösung zu wählen. Er genügt seiner Pflicht zur Rücksichtnahme...
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