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Zulassung nun offiziell

Glyphosat für weitere zehn Jahre zugelassen

Am 28. November 2023 hat die Europäische Kommission offiziell die Zulassung für Glyphosat für weitere zehn Jahre verlängert. National ist nun davon auszugehen, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) kurzfristig mit einer Eilverordnung dem Beschluss der EU-Kommission dahingehend Rechnung trägt, das nationale Verbot für die Anwendung von Glyphosat ab 1. Januar 2024 aufzuheben. Der Deutsche Bauernverband (DBV) setzt sich dafür ein, dass im Rahmen der Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung lediglich das bisher geltende Verbot aufgehoben wird und nicht noch diverse zusätzliche Anwendungsauflagen aufgenommen werden.

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Die finale Europäische Zulassungsverordnung legt lediglich Höchstgrenzen für bestimmte toxikologisch relevante Verunreinigungen fest, die im gewerbsmäßig hergestellt technischen Material vorhanden sein könnten. Weitere Anwendungsbeschränkungen delegiert die Kommission an die Mitgliedsstaaten. Sie formuliert dazu technische Aspekte, auf welche die EU-Staaten bei der nationalen Zulassung besonders achten sollen. Dazu gehören auch die maximalen Anwendungsraten, welche unter anderem bei der Verwendung in der Landwirtschaft bei 1,44 Kilogramm Glyphosat je Hektar und Jahr liegen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat nun die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat bis zum 15. Dezember 2024 verlängert.

Für bestehende Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat, die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden sind, bedeutet dies, dass:

  • das BVL als Zulassungsende den 15. Dezember 2024 festsetzt, sofern die Zulassung derzeit bis zum 15. Dezember 2023 gültig ist. Je nach Einzelfall ist die gesetzliche Grundlage hierfür Art. 43 Abs. 6 oder Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
  • die zulassungsinhabenden Firmen innerhalb von drei Monaten (ab Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung) einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung stellen können, sofern sie die Pflanzenschutzmittel auch künftig in Verkehr bringen möchten.
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