Erweiterung der Zulassung nach Artikel 51
Gegen einjährige zweikeimblättrige Unkräuter im Freiland mit 5 l/ha in 300 bis 400 l Wasser/ha, ab Frühjahr vor oder nach dem Auflaufen der Unkräuter mit maximal einer Behandlung, im Ackerbau in Ackerbohne sowie im Gemüsebau in Speisezwiebel, Knoblauch, Schalotte und Porree, in Speisezwiebel (Nutzung als Bundzwiebeln), Bleich- und Knollensellerie, Wartezeit: F, sowie in Möhre, Pastinak, Wurzelpetersilie, Schwarzwurzel und Meerrettich (vor dem Austrieb), Wartezeit 80 Tage.
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss mit einem Gerät der Abdriftminderungsklasse 90 % erfolgen. Zudem ist ein Abstand von 5 Metern zu Oberflächengewässern einzuhalten (NW607-1).
Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss auf der gesamten zu behandelnden Fläche mit einem Gerät mit mindestens Abdriftminderungsklasse 90 % erfolgen (NT145).
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