Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) Die Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) gelten auch nach der Absenkung der Mautpflichtgrenze auf eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t zum 01. Juli 2024 fort. Für Gemüseanbauer als landwirtschaftliche Betriebe gilt die Mautbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GÜKG) sowie den damit verbundenen Leerfahrten (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 BFStrMG). Danach können land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ihre eigenen Bedarfsgüter oder Erzeugnisse für eigene Zwecke mautbefreit befördern (Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) GüKG). Auch die mit diesen Transporten verbundenen Leerfahrten sind...