Junglandwirteprämie sichern
Im Rahmen der Straubinger Vortragsreihe Ende Januar war auch die neue Agrarpolitik ab 2023 Thema. Hierzu hatte Matthias Borst vom Bayerischen Bauernverband ein paar interessante Infos für die Teilnehmer im Gepäck.
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Ein Großteil seines Vortrags befasste sich mit den neuen GLÖZ-Standards, die wir bereits in »Gemüse« 1/23 ab Seite 10 ausführlich vorgestellt haben. Die eigentlichen Gewinner der aktuellen GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) sind diesmal Junglandwirte bis 40 Jahre. Für sie erhöht sich die Junglandwirteprämie von ehemals 44?€/ha für maximal 90/ha auf rund 134?€/ha für bis zu 120ha über fünf Jahre. Damit sind im besten Fall etwa 16.000?€ Förderung pro Jahr drin.
Förderung nur noch mitberuflicher Qualifikation
Mit dem Programm soll der Generationswechsel in landwirtschaftlichen Betrieben gefördert werden. Neu ist jedoch, dass nun ein Nachweis vorgelegt werden muss, der die Befähigung zum Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs beweist. Das kann eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein Studium oder eine mindestens zweijährige nachweisbare Tätigkeit in der Landwirtschaft sein. Auch Familienarbeitskräfte, die über die Landwirtschaftliche Alterskasse versichert sind, gelten als befähigt.
Wer eine GbR zusammen mit seinen Eltern gründet oder führt, sollte für die Junglandwirteförderung als Geschäftsführer mit entsprechendem Vetorecht eingetragen sein, so Borst. Es gebe zwar keine verbindlichen Vorgaben, wie ein GbR-Vertrag zum Erhalt der Förderung ausgestaltet sein muss, aber eine einem Geschäftsführer gerechte Gewinnverteilung sollte vereinbart sein. Matthias Borst empfiehlt daher eine juristische Beratung, bevor der Antrag gestellt wird.
Antragsberechtigt sind übrigens alle, die im Jahr der Antragsstellung maximal 40 Jahre alt sind. Dabei ist der genaue Geburtstag nicht entscheidend. Es kommt nur auf das Geburtsjahr an. Auch wenn man zum Zeitpunkt der Antragsstellung 40 Jahre alt ist, erhält man trotzem für die darauffolgenden fünf Jahre die Förderung. Maßgeblich ist also nur das Alter zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
Vorsicht sei jedoch geboten, so Borst, wenn beispielsweise bei Ehepaaren (einer bereits über 40) der jüngere Partner als Betriebsleiter eingetragen wird, obwohl dieser faktisch nicht den Betrieb führt. Bei Vor-Ort-Prüfungen wird durchaus abgefragt, was aktuell auf dem Betrieb läuft. Hier sollte der Antragsteller kompetent Antwort geben können und sich nicht in Aussagen wie „Das macht hauptsächlich mein Mann“, oder ähnliches verstricken. Denn dann befindet man sich schnell im Bereich des Subventionsbetrugs mit entsprechend gravierenden Folgen.
Mehr Infos zur Junglandwirteprämie gibts bei den jeweils zuständigen Stellen der Bundesländer.
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