Aktuelle Urteile
erläutert Rechtsanwalt Reinhard Hahn
- Veröffentlicht am
Werbung im Kundenmagazin
(jlp). Gibt ein Unternehmen ein kostenloses Kundenmagazin heraus und befinden sich in den dortigen redaktionellen Beiträgen Verweise auf Internet-Werbeseiten des Unternehmens, muss darauf geachtet werden, dass das Magazin für den Leser als Werbemittel des Unternehmens erkennbar ist. Beiträge als getarnte Werbung, die dazu dienen, den Leser auf Werbeseiten im Internetauftritt des Unternehmens zu führen, sind unzulässig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 16 U 68/14
Sozialauswahl bei Betriebsstilllegung
(jlp). Eine vom Arbeitgeber zu treffende Sozialauswahl bei der Kündigung eines Arbeitnehmers muss auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern seines Betriebs kündigt, jedoch einem Teil zugleich im Zusammenwirken mit einem Schwesterunternehmen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet, ohne dass in diesem Fall die ausgesprochene Kündigung irgendwelche weiteren Folgen für den rechtlichen und sozialen Bestand des Arbeitsverhältnisses haben soll.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 409/13
Zweifelhafte Baugenehmigung für Einkaufsmarkt
(jlp). Eine Baugenehmigung für einen Einkaufsmarkt zu Lasten der angrenzenden Nachbarschaft ist rechtswidrig, wenn in der Baugenehmigung nicht verbindlich geregelt ist, welche Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft beim Betrieb des Marktes zu beachten sind. So ist es nicht ausreichend, wenn die in der Betriebsbeschreibung angegebenen Betriebszeiten lediglich wiederholt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 1 K 148/15.KO
Schimmelbefall von Verkaufsräumen
(jlp). Die Rechtsprechung zu den Mieterrechten bei Schimmelbefall von Wohnräumen ist nicht auf Verkaufsräume eines Ladenlokals übertragbar, sofern keine konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung der Geschäftstätigkeit und/oder der Gesundheit von Personal oder Kunden aufgezeigt wird.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 1349/12
Haftung für Schwindelunternehmen
(jlp). Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften auf Schadenersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt.
Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 463/14
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