Aktuelle Urteile
erläutert Rechtsanwalt Reinhard Hahn
- Veröffentlicht am
Verlängerung der widerrufsfrist
(jlp). Erteilt der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung, in der die Widerrufsfrist länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, liegt darin zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist. Die Widerrufsbelehrung ist daher inhaltlich richtig.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 6 W 42/15
Gmbh-Prozess
(jlp). Bei Klagen eines Geschäftsführers einer GmbH oder eines ehemaligen Geschäftsführers gegen die GmbH kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer solange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 1 U 194/13
Vorgetäuschter Warenvorrat
(jlp). Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online- Shops ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von zwei bis vier Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat. Der Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ soll den Kunden animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Dies ist wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 69/15
Eintragungsfähige Geschäftsanschrift
(jlp). Ein c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift einer GmbH ist nicht schlechthin unzulässig. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befügten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 W 51/15
Arbeitskleidung und Lebensmittelhygiene
(jlp). Nach den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union ist im Bereich der Lebensmittelsicherheit eine geeignete Arbeitskleidung vorgeschrieben, um so ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit zu erlangen. Gemessen an dieser Norm sind bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb keine geeignete Arbeitskleidung.
Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 14 K 150.12
Barrierefreiheit Menü
Hier können Sie Ihre Einstellungen anpassen:
Schriftgröße
Kontrast