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Recht

Aktuelle Urteile

erläutert Rechtsanwalt Reinhard Hahn

 

Veröffentlicht am
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Formularklausel im Gewerbemietvertrag

(jlp). Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen oder ein Minderungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, dass der Anspruch unbestritten beziehungsweise rechtskräftig festgestellt ist“, ist wirksam.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-10 U 114/12

Einblendung von Preisvergleichen

(jlp). Wird auf Grund einer Zusatzfunktion zu einer Antivirensoftware dem Nutzer eines Online-Shops automatisch eine Preisvergleichszeile für Konkurrenzprodukte von Mitbewerbern angezeigt, liegt darin eine unlautere Behinderung des Online-Shop-Betreibers.
Landgericht Hamburg, Az.: 416 HKO 163/14

Umsatzausfall im Gewerbeobjekt

(jlp). Ist der Vermieter eines Gewerbeobjekts verpflichtet, die mangelhafte Mietsache in Stand zu setzen, dann ist der gewerbliche Mieter nicht berechtigt, die Durchführung der Arbeiten von einer Gegenleistung – etwa einer Umsatzausfallbeteiligung – abhängig zu machen. Das Verhalten eines Mieters ist jedenfalls dann treuwidrig, wenn er die Maßnahmen zu dulden hat.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 65/14

Bagatelldelikt mit weitreichenden Folgen

(jlp). Wird ein Arbeitnehmer dabei angetroffen, wie er zum Feierabend hin das Betriebsgelände verlässt und einen Kanister mit Heizöl des Arbeitgebers bei sich führt, ist – wenn keine Entlastungstatsachen vorgetragen sind – von einem versuchten Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers auszugehen. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer damit in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder sie zu einem nur geringfügigen oder gar keinem Schaden geführt hat.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 2 Sa 170/14

Streitwert bei unerwünschten Werbe-E-Mails

(jlp). Wird ein Gewerbetreibender, der irrtümlich eine E-Mail mit Werbeinhalten unverlangt an eine Privatperson versendet hat, zur Unterlassung verurteilt, richtet sich die daraus folgende Beschwerde nach dem Nachteil, der sich aus der Befolgung der Unterlassungspflicht ergibt. Dieser kann unter Umständen mit nur 50 € bewertet sein.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 95/13