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Rechtliche Zulässigkeit einzelner Vogelabwehr-Maßnahmen

Abwehren, aber nach TA-Lärm

In einem Betrieb werden Geräte zur Vogel- oder Wildabwehr eingesetzt. Daraus kann sich ein Konflikt mit Anwohnern und dem Ordnungsamt ergeben. Zur Vorsorge oder für den Fall der Fälle wird hier der rechtliche Spielraum vermittelt.

Veröffentlicht am
Die Anwendung von Schussapparaten zur
Abwehr von Vögeln und Wild, wie sie auf der
Veranstaltung in Köln-Auweiler gezeigt wurden,
muss der TA-Lärm entsprechen, wie in diesem
Beitrag erläutert.
Die Anwendung von Schussapparaten zur Abwehr von Vögeln und Wild, wie sie auf der Veranstaltung in Köln-Auweiler gezeigt wurden, muss der TA-Lärm entsprechen, wie in diesem Beitrag erläutert.
In jüngster Vergangenheit ergaben sich in Einzelfällen Probleme, wenn Obst- und Gemüseanbauer Geräte zur Vertreibung von Vögeln (so genannte Vergrämungsgeräte) eingesetzt hatten. Nicht selten wenden sich nämlich Bürger an die Ordnungsbehörden oder an die Polizei und verlangen, diese Geräte abzuschalten. In den einzelnen Bundesländern ist jedoch regelmäßig die Zulässigkeit solcher Gerätschaften im jeweiligen Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Regelungen beziehen sich vorrangig auf Schreckschussapparate, da diese am häufigsten Verwendung finden. In Nordrhein-Westfalen ist beispielsweise für den Betrieb dieser Geräte § 10 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) in Verbindung mit Nr. 10 der Verwaltungsvorschriften zum LImschG zu...
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