Rechtliche Zulässigkeit einzelner Vogelabwehr-Maßnahmen
Abwehren, aber nach TA-Lärm
In einem Betrieb werden Geräte zur Vogel- oder Wildabwehr eingesetzt. Daraus kann sich ein Konflikt mit Anwohnern und dem Ordnungsamt ergeben. Zur Vorsorge oder für den Fall der Fälle wird hier der rechtliche Spielraum vermittelt.
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In jüngster Vergangenheit ergaben sich in Einzelfällen Probleme, wenn Obst- und Gemüseanbauer Geräte zur Vertreibung von Vögeln (so genannte Vergrämungsgeräte) eingesetzt hatten. Nicht selten wenden sich nämlich Bürger an die Ordnungsbehörden oder an die Polizei und verlangen, diese Geräte abzuschalten. In den einzelnen Bundesländern ist jedoch regelmäßig die Zulässigkeit solcher Gerätschaften im jeweiligen Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Regelungen beziehen sich vorrangig auf Schreckschussapparate, da diese am häufigsten Verwendung finden. In Nordrhein-Westfalen ist beispielsweise für den Betrieb dieser Geräte § 10 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) in Verbindung mit Nr. 10 der Verwaltungsvorschriften zum LImschG zu...
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