Geräte versichern
Tücken des Versicherungsrechts
Rundumschutz, ruhig schlafen, sorglos arbeiten, das sind die Schlagwörter mit denen Versicherungsgesellschaften werben
- Veröffentlicht am
In der Tat ist es auch das, was der Kunde anstrebt, wenn er eine Versicherung abschließt, egal für welchen Lebensbereich. So dachte auch ein Landwirt, der eine Kaskoversicherung für seinen Traktor abgeschlossen hatte. Der Landwirt war mit seinem Traktor und einer angehängten Rundballenpresse auf der Straße unterwegs von einer Wiese zurück zu seinem Hof. Dabei kam es zu einem Unfall, bei der die angehängte Rundballenpresse im Wert von 12.000 € vollständig zerstört wurde. Da der Traktor versichert war, ging der Landwirt davon aus, dass auch das angehängte Gerät mitversichert ist.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied nun in diesem aktuellen Urteil, dass das an den Traktor angehängte Gerät nicht vom Versicherungsschutz für den Traktor mitumfasst war.
Der Landwirt ging davon aus, dass nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen, also dem, was der Laie gemeinhin als so genanntes “Kleingedrucktes“ bezeichnet, auch die angehängten Geräte mitversichert gewesen sind. Seine darauf gerichtete Klage blieb erfolglos, das Gericht gab der Versicherungsgesellschaft Recht, wonach Geräte die an eine Zugmaschine angehängt werden, vom Versicherungsschutz der Zugmaschine nicht erfasst werden, sondern selbständig zu versichern sind.
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, deckt sich mit dem, was im Versicherungsrecht als Tendenz zu erkennen ist, dass nämlich vielfach, die einzelnen Gerätschaften ob nun in der Landwirtschaft oder auch in der Bauwirtschaft, jeweils einzeln zu versichern sind. Dies mag für den Laien zunächst als ungerecht und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheinen.
Jedoch muss man bei objektiver Betrachtung der Versicherungsgesellschaft zunächst Recht geben. Denn die an einen Traktor angehängten Maschinen und Gerätschaften, stellen einen zusätzlichen Wert, aber auch ein zusätzliches Risiko dar, zum einen, weil sie selbst beschädigt werden können zum anderen, weil sie selbst einen Schaden anrichten können.
Für den Laien ist es schwierig, abzugrenzen, ob es sich bei einem einfachen Gerät, das vielleicht auch zur Grundausrüstung eines Traktors dazugehört, weil es beim Kauf auch gemeinsam erworben wurde, wie beispielsweise ein Frontlader oder eine Baggerschaufel um ein mitversichertes Teil des Traktors oder um ein selbständiges Zusatzgerät handelt.
Grundsätzlich sollte man für die Versicherungsfrage davon ausgehen, dass komplexere und auch vom Wert her teurere Geräte und Maschinen als eigenständige Gerätschaften betrachtet werden, die dann auch gesondert zu versichern sind.
Nun ist der Landwirt kein Versicherungsjurist und sollte daher auf die Beratung der Versicherungsgesellschaft vertrauen können. Wie das geschilderte Urteil zeigt, ist das aber nicht immer der Fall. Es empfiehlt sich daher, dass ein Landwirt alle seine Traktoren, Maschinen und Gerätschaften, die miteinander kombiniert oder auch einzeln genutzt werden können, dokumentiert, die einzelnen Werte notiert und dies seinem Versicherungsberater vor Vertragsabschluss schriftlich zur Verfügung stellt.
Dann kann er zumindest im Schadensfall den Beweis führen, dass die Versicherung von allen Maschinen und Geräten Kenntnis hatte. Es empfiehlt sich, dies auch für die bereits bestehenden Versicherungen für die landwirtschaftlichen Maschinen und Gerätschaften nachzuholen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die Schäden an den Maschinen versichert sein sollten, sondern gerade auch die Schäden, die durch eine solche Maschine verursacht werden können.
Natürlich stellt sich dabei auch die Frage, was das alles kostet und wie das alles bezahlt werden soll. Zum einen empfiehlt es sich, verschiedene Angebote von Versicherungsgesellschaften einzuholen und zu vergleichen.
Gerade aber auch bei bestehenden Versicherungsverträgen lassen sich häufig durch geringe Zuzahlungen ein deutlich weiterer und damit besserer Versicherungsschutz erzielen.
Aus der Praxis der Zivilgerichte lässt sich auf jeden Fall sagen, dass ein guter Versicherungsschutz langfristig auch hilft, Existenzen zu sichern.
Denn gerade wenn ein Personenschaden entstanden ist, kommt zu den Selbstvorwürfen bei mangelhaftem Versicherungsschutz, vielleicht der Ruin der eigenen Existenz hinzu.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied nun in diesem aktuellen Urteil, dass das an den Traktor angehängte Gerät nicht vom Versicherungsschutz für den Traktor mitumfasst war.
Der Landwirt ging davon aus, dass nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen, also dem, was der Laie gemeinhin als so genanntes “Kleingedrucktes“ bezeichnet, auch die angehängten Geräte mitversichert gewesen sind. Seine darauf gerichtete Klage blieb erfolglos, das Gericht gab der Versicherungsgesellschaft Recht, wonach Geräte die an eine Zugmaschine angehängt werden, vom Versicherungsschutz der Zugmaschine nicht erfasst werden, sondern selbständig zu versichern sind.
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, deckt sich mit dem, was im Versicherungsrecht als Tendenz zu erkennen ist, dass nämlich vielfach, die einzelnen Gerätschaften ob nun in der Landwirtschaft oder auch in der Bauwirtschaft, jeweils einzeln zu versichern sind. Dies mag für den Laien zunächst als ungerecht und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheinen.
Jedoch muss man bei objektiver Betrachtung der Versicherungsgesellschaft zunächst Recht geben. Denn die an einen Traktor angehängten Maschinen und Gerätschaften, stellen einen zusätzlichen Wert, aber auch ein zusätzliches Risiko dar, zum einen, weil sie selbst beschädigt werden können zum anderen, weil sie selbst einen Schaden anrichten können.
Für den Laien ist es schwierig, abzugrenzen, ob es sich bei einem einfachen Gerät, das vielleicht auch zur Grundausrüstung eines Traktors dazugehört, weil es beim Kauf auch gemeinsam erworben wurde, wie beispielsweise ein Frontlader oder eine Baggerschaufel um ein mitversichertes Teil des Traktors oder um ein selbständiges Zusatzgerät handelt.
Grundsätzlich sollte man für die Versicherungsfrage davon ausgehen, dass komplexere und auch vom Wert her teurere Geräte und Maschinen als eigenständige Gerätschaften betrachtet werden, die dann auch gesondert zu versichern sind.
Nun ist der Landwirt kein Versicherungsjurist und sollte daher auf die Beratung der Versicherungsgesellschaft vertrauen können. Wie das geschilderte Urteil zeigt, ist das aber nicht immer der Fall. Es empfiehlt sich daher, dass ein Landwirt alle seine Traktoren, Maschinen und Gerätschaften, die miteinander kombiniert oder auch einzeln genutzt werden können, dokumentiert, die einzelnen Werte notiert und dies seinem Versicherungsberater vor Vertragsabschluss schriftlich zur Verfügung stellt.
Dann kann er zumindest im Schadensfall den Beweis führen, dass die Versicherung von allen Maschinen und Geräten Kenntnis hatte. Es empfiehlt sich, dies auch für die bereits bestehenden Versicherungen für die landwirtschaftlichen Maschinen und Gerätschaften nachzuholen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die Schäden an den Maschinen versichert sein sollten, sondern gerade auch die Schäden, die durch eine solche Maschine verursacht werden können.
Natürlich stellt sich dabei auch die Frage, was das alles kostet und wie das alles bezahlt werden soll. Zum einen empfiehlt es sich, verschiedene Angebote von Versicherungsgesellschaften einzuholen und zu vergleichen.
Gerade aber auch bei bestehenden Versicherungsverträgen lassen sich häufig durch geringe Zuzahlungen ein deutlich weiterer und damit besserer Versicherungsschutz erzielen.
Aus der Praxis der Zivilgerichte lässt sich auf jeden Fall sagen, dass ein guter Versicherungsschutz langfristig auch hilft, Existenzen zu sichern.
Denn gerade wenn ein Personenschaden entstanden ist, kommt zu den Selbstvorwürfen bei mangelhaftem Versicherungsschutz, vielleicht der Ruin der eigenen Existenz hinzu.
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