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Agrarerzeugnisse

Geografischer Schutz soll modernisiert werden

Geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen sowie handwerklichen und industriellen Erzeugnissen sollen besser geschützt werden.

von BMLEH/BMJV erschienen am 22.07.2025
Agrarerzeugnisse wie beispielsweise Weine mit geschützer Ursprungsbezeichnung sollen besser geschützt werden. © Natalie Krampfl
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Die Eintragung geografischer Angaben soll erleichtert und ein EU-weiter Schutz ermöglicht werden. Das sieht ein gemeinsamer Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) kürzlich veröffentlicht sowie an die Länder und Verbände versendet haben.

Geografische Angaben betreffen Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet, deren Eigenschaften oder Ansehen auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind.

Umwandlung in nationales Recht

Der Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse sowie für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wurde auf europäischer Ebene umfassend reformiert und erweitert. Erstmalig unionsrechtlich geregelt wurde der Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (sog. CIGIs, craft and industrial geographical indications). Parallel dazu wurde das System für den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen (sog. AGRI-GIs) umfassend reformiert und in einer neuen EU-Verordnung vereinheitlicht.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf enthält die notwendigen nationalen Durchführungsregelungen, um geografische Angaben effektiv zu schützen. Für den Schutz geografischer Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrargeoschutz) sieht der federführend vom BMLEH erstellte Teil des Gesetzesentwurfs unter anderem folgende Regelungen vor:

  • Die Zuständigkeiten für den Agrargeoschutz, die bislang auf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgeteilt waren, werden bei der fachnäheren BLE konzentriert. Dies dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
  • Durch das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz werden die Regelungen zum Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Vorschriften über Kontrollverfahren sind überarbeitet, die Funktionen der Erzeugervereinigungen gestärkt worden. Ebenfalls wurden Bestimmungen zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Bekämpfung von Missbräuchen im Internethandel aufgenommen. Das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz sieht vor allem Ermächtigungen vor, mit denen die Detailregelungen in einer Rechtsverordnung getroffen werden können.

In dem in federführender Zuständigkeit des BMJV ausgearbeiteten Teil des Gesetzentwurfs sind insbesondere die folgenden Regelungen vorgesehen:

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) soll die nationale Phase des Verfahrens zur Eintragung von geografischen Angaben in das vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu führende Register durchführen, d.h. Anträge können beim DPMA eingereicht werden. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des DPMA wird das Bundespatentgericht zuständig sein. Die Verfahrensvorschriften zu den CIGIs ähneln den bestehenden Vorschriften zu AGRI-GIs: Insbesondere werden die zuständigen Fachministerien, Kammern und Wirtschaftsverbände und -organisationen am Verfahren beteiligt. Nach positivem Ergebnis wird das DPMA die Anträge an das EUIPO übermitteln, das die Anträge überprüft und die Eintragung vornimmt.
  • Der Schutz von CIGIs soll umfassend privatrechtlich durchgesetzt werden: Der Gesetzentwurf sieht daher Anspruchsgrundlagen für Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor. Zusätzlich werden die widerrechtliche Verwendung, Nachahmung oder Aneignung einer CIGI bußgeldbewehrt.
  • Zum Schutz eingetragener CIGIs sind Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden vorgesehen, die sich an den bestehenden Strukturen für die Kontrolle von Agrarerzeugnissen orientieren. Die Regelungen des Gesetzentwurfs statten die Behörden der Länder mit den erforderlichen Befugnissen aus, z. B. um Geschäftsräume zu betreten oder widerrechtliche Kennzeichnungen zu entfernen. Insbesondere für eine effektive Überwachung des Online-Handels werden die Landesbehörden ermächtigt, Erzeugnisse verdeckt zu erwerben (sog. „Mystery Shopping“).
  • Flankiert wird die behördliche Überwachung des Online-Handels durch die unionsrechtliche Klarstellung, dass sämtliche Angebote, die gegen den Schutz geografischer Angaben verstoßen, rechtswidrige Inhalte im Sinne des Digital Services Act darstellen. Hierdurch werden mittelbar auch Online-Plattformen in die Verantwortung für den Schutz geografischer Angaben einbezogen, beispielsweise durch die Verpflichtung, ein wirksames Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Angebote vorzuhalten. Ab Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot kommt auch eine Haftung der Plattformanbieter in Betracht, wenn sie solche Angebote nicht entfernen.
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