Anwendungsbestimmungen – Code-Liste
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) setzt in Einzelfällen Anwendungsbestimmungen fest, die mittel- und jahresübergreifend die Anwendungshäufigkeit und/oder die maximal ausgebrachte Wirkstoffmenge beschränken.
von BVL erschienen am 12.05.2025Häufig werden solche Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Grundwassers erteilt. Zu diesem Zweck wurden die Anwendungsbestimmungen NG371.xxxx, NG372.xxxx und NG373.xxxx eingeführt. Diese begrenzen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die einen bestimmten Wirkstoff enthalten, auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres (NG371.xxxx) bzw. geben eine Beschränkung auf eine Anwendung nur alle zwei Jahre (NG372.xxxx) oder alle drei Jahre (NG373.xxxx) vor.
Die Kodierung dieser Anwendungsbestimmungen setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der erste Teil (zum Beispiel NG371) bezieht sich auf den allgemeinen Wortlaut der Anwendungsbestimmung. Der zweite Teil (.xxxx) ermöglicht eine eindeutige Zuordnung des betroffenen Pflanzenschutzmittelwirkstoffs über eine vom BVL vergebene vierstellige Wirkstoffnummer (beispielsweise NG371.1055 für den Wirkstoff Aminopyralid).
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.