Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Recht

Wegen Trinkwasserbrunnen keine Wasserabnahmepflicht

Generell besteht die Verpflichtung, den gesamten Wasserverbrauch ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken.
Veröffentlicht am
Dieser Artikel ist in der erschienen.
PDF herunterladen
Artikel teilen:
Von diesem Benutzungszwang kommt eine Befreiung nur dann in Frage, wenn die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
Diese Ausnahme wollte ein Grundstückseigentümer in Anspruch nehmen, der erst kürzlich mit hohem finanziellen Aufwand eine hauseigene Wasserversorgung geschaffen hatte. Er wollte für zehn Jahre vom Benutzungszwang befreit werden. Diesen Antrag wollte der Wasserbetrieb der Gemeinde nicht akzeptieren. Mit diesem Sachverhalt hat sich der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 16. November 2012 – 4 B 12.1660 – befasst.
Der Grundstückseigentümer hatte die Trinkwasserqualität des Brunnenwassers untersuchen lassen. Eine Beeinflussung des Brunnens durch oberflächennahes Grundwasser von den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken kam nicht in Frage.
Für den Antrag, bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Inbetriebnahme des privaten Brunnens vom Benutzungszwang für den gesamten Wasserbedarf befreit zu werden, war auch nicht deshalb abzulehnen, weil sich die Aufwendungen für den Brunnen bereits jetzt amortisiert hatten.
Es konnte nur darauf ankommen, welcher Wertverlust der Anlage eingetreten war. Dafür gibt es Feststellungen der Wasserwirtschaft. Für den Grundstückseigentümer bedeutete dies, dass er eine Befreiung vom Benutzungszwang für den angegebenen Zeitraum verlangen konnte. Auch wenn angenommen wird, dass der Aufwand für eine Brunnenanlage nach Ablauf von zwölf Jahren abgeschrieben werden kann, konnte dies nicht allein entscheidend sein.
Es war davon auszugehen, dass eine befristete Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung für das Hausgrundstück begründet war.