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Recht

Stundung der Zahlungspflicht für landwirtschaftliches Grundstück

Gemeinden sind zuständig für den Straßenbau, was entsprechenden Aufwand erfordert. Sie sind deshalb gesetzlich befugt, Straßenbaukosten von den Eigentümern angrenzender Grundstücke zu verlangen, soweit die Flächen baulich verwendet werden dürfen. Dies gilt auch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
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Es liegt auf der Hand, dass die Eigentümer der Grundstücke, die Baukosten zahlen sollen, wenn die Fälligkeit nach Möglichkeit verzögert werden soll. Dafür kann Stundung der Zahlungspflicht beantragt werden. Dafür ist der Nachweis der Voraussetzungen notwendig.
Die Stundung durch Gemeinden gilt auch dann, wenn eine Hofübergabe stattfindet und der neue Eigentümer keine Landwirtschaft mehr betreibt. Sie gilt weiter, solange das Grundstücks keiner Wohnbebauung oder gewerblicher Nutzung zugeführt wird und zur Einhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes nötig war. Die Stundung gilt nur dann nicht weiter, wenn sie hinsichtlich des Landwirtschaftsbetriebs des früheren Eigentümers erteilt wurde und für den Fall der Hofübergabe nicht mehr gelten sollte. Die Stundung ist dann grundstücksbezogen erteilt worden, weil sie für das Grundstück solange gelten sollte, als es zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs nötig sei. Folglich kommt der Tod des früheren Eigentümers zur Beendigung der Stundung nicht in Betracht.
Als die Stundung bewilligt wurde, war die Regelung nicht zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes nötig.
Das Grundstück wurde weitgehend als Gemüsegarten verwendet, die Restfläche ist gering. Die ausgesprochene Stundung war „ein begünstigender Verwaltungsakt“, der nicht ohne weiteres aufgehoben werden konnte (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2012 – 20 B 12.821).