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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Die KWK-Förderung wurde neu geregelt

Das novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) trat am 19. Juli 2012 in Kraft. Dies sind die beschlossenen Neuerungen:
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1. Anhebung der KWK-Zuschläge in allen Leistungsklassen um 0,3 Cent/kWh für neu in Betrieb genommene Anlagen sowie eine neue Anlagenklasse von 50 bis 250 kW elektrischer Leistung. Die Zuschläge betragen nun für den Leistungsanteil einer Anlage bis 50 kW 5,41 Cent/kWh, bis 250 kW 4 Cent/kWh, bis 2 MW 2,4 Cent/ kWh und für den Leistungsanteil über 2 MW 1,8 Cent/kWh.
2. Die vereinfachte Anmeldung anstelle eines Antragsverfahrens neuer KWK-Anlagen bei der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zukünftig für Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung möglich, früher war dies nur für Anlagen bis 10 kW zulässig.
3. Mini-Blockheizkraftwerk-Betreiber (BHKW) bis 50 kW elektrische Leistung wählen im BAFA-Antrag, ob sie den KWK-Zuschlag für 30.000 Betriebsstunden (h) oder zehn Jahre erhalten möchten. Für Nano-BHKW bis 2 kW kann der KWK-Zuschlag pauschal für 30.000 h bei Inbetriebnahme ausgezahlt werden.
4. Modernisierung alter Anlagen zur erneuten KWK-Förderung mit im KWKG 2012 angehobenen Fördersätzen liegt vor, wenn wesentliche und Effizienz bestimmende Teile erneuert wurden. Erneuerungskosten müssen mindestens 50 % der Kosten für eine Neuerrichtung betragen.
Liegen Modernisierungskosten bei mehr als 25 %, jedoch weniger als 50 %, wird der neue KWK-Zuschlag für 50 % der normalen Förderzeit gewährt. Bei Modernisierungen von Anlagen unter 50 kW besteht wie für Neuanlagen die Wahl, die Förderzeit an die Betriebsstunden oder einen festen Zeitablauf zu binden.
5. Wärmespeicher mit mindestens 1 m³ Wasservolumenäquivalent oder mindestens 0,3 m³/kW installierte elektrische Leistung werden mit 250 €/m³, jedoch maximal 30 % der Investition bezuschusst, sofern die Wärmeverluste unter 15 % liegen, die Wärme überwiegend aus einer KWK-Anlage stammt, und die KWK-Anlage auf den Bedarf im Stromnetz reagiert. Die Speicher werden in Wasservolumenäquivalent gemessen, um auch Latentwärmespeicher zu berücksichtigen.
6. Wärmenetze mit einem Innendurchmesser bis 100 mm erhalten eine Förderung von 100 Euro je lfm, jedoch maximal 40 % der Investitionskosten. Wärmenetze mit mehr als 100 mm Innendurchmesser erhalten eine Förderung in Höhe von 30 % der Investitionskosten.
7. Die Bildung eigener Bilanzkreise und die Vermarktung des in KWK-Anlagen erzeugten Stroms an Dritte werden klarer definiert und geregelt.
8. Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung wird ausdrücklich vom Gesetz berücksichtigt. Kältenetze sowie Kältespeicher werden Wärmenetzen und Wärmespeichern gleichgestellt.
9. Mehrere verbundene Anlagen sind innerhalb von zwölf Monaten an einem Ort in Betrieb zu nehmen, um als „eine Anlage“ zu gelten.
10. Die Definition der Verdrängung von Fernwärme aus KWK wurde so angepasst, dass nicht nur bestehende KWK-Anlagen in einem KWK-Fernwärmegebiet ersetzt werden können, sondern auch Erweiterungen möglich sind. KWK-Fernwärme liegt zudem nur noch vor, wenn diese zu mindestens 60 % aus KWK-Wärmeerzeugern stammt.
11. Für ab 2013 in Betrieb genommene KWK-Großkraftwerke mit > 2 MW Leistung ist eine zusätzliche Anhebung des KWK-Zuschlags um 0,3 Cent/kWh (Ausgleich der Einbeziehung in den Emissionsrechtehandel) vorgesehen.
12. Konventionelle, mit KWK-Technik nachgerüstete Großkraftwerke ab 2 MW, erhalten analog zur Modernisierung bestehender KWK-Anlagen den KWK-Zuschlag, wenn die Nachrüstung 50 % (30.000 h), 25 % (15.000 h) oder 10 % (10.000 h) der Neuerrichtung kostet.
Einsatz von Biogas ist nach dem neuen Gesetz ebenso förderfähig. Betreiber aber in der Regel für eine Förderung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), weil diese höher ausfällt und länger gewährt wird“.