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Recht

Kündigung der Landpacht

§ 594e BGB ist von Bedeutung, wenn es um die Kündigung eines Landpachtvertrages geht. Dazu wird teilweise die Auffassung vertreten, die Kündigung des Landpachtvertrages hätte zur Voraussetzung, dass vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung beziehungsweise Fristsetzung zur Zahlung erforderlich wäre.
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Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist eine solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Es spricht vielmehr dafür, dass im Falle des dreimonatigen Zahlungsverzugs mit der jährlich zu tragenden Pacht ohne weitere Maßnahmen ohne Kündigung ausgesprochen werden können. Die Vorschrift bestimmt nicht, dass ein wichtiger Grund, insbesondere dann vorliegt, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils länger als drei Monate in Verzug ist. Es ist keine Abmahnung erforderlich. Aus der Begründung zu der Vorschrift ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass außer Zahlungsverzug über einen Zeitraum von drei Monaten noch weitere Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erforderlich sind. Es spricht alles dagegen, dass eine Kündigung ohne Abmahnung nur bei Verzug über einen Zeitraum von mindestens zwei Fälligkeitspunkten möglich sein soll.

Dass vorab eine Abmahnung erforderlich ist, ist bereits vom Oberlandesgericht Brandenburg im Urteil vom 15.3.2007 –5 U (Lw) 117/06 – und vom Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil vom 17.2.2014 – 101 U 6/13 – geäußert worden. Es kommt keine Ausnahme von der gesetz- lichen Regelung in Frage, wenn Anhaltspunkte für grundsätzliche Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit fehlen oder der Verzug im Verhältnis zur bisherigen Vertragsdauer und Vertragserfüllung unbedeutend ist.