Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Reinhard Hahn
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Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung
(jlp). Ein Arbeitgeber kann nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer nur dann wirksam Urlaub erteilen, wenn er ihm die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs tatsächlich zahlt oder zumindest vorbehaltlos zusagt. Der Arbeitnehmer muss also bei Urlaubsantritt bereits wissen, ob ihm der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt zahlt. Die bloße Erklärung des Arbeitgebers, dass der Urlaub „erteilt“ oder auf eine Freistellung angerechnet werde, genügt dafür nicht. (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 455/13 )
Gebühr für notariellen Entwurf?
(jlp). Viele Gesellschaftsverträge müssen vor einem Notar beurkundet werden. Hierzu legt der Notar meist einen Entwurf des Vertrags vor. Kommt es später nicht zur Beurkundung, weil ein Vertragspartner es sich vielleicht anders überlegt hat, dann stellt sich die Frage, welche Kosten der Notar für seine bisherige Arbeit in Rechnung stellen kann. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Gebühr des Notars für die Fertigung eines Urkundenentwurfs nur bei einer ausdrücklichen Beauftragung des Notars entsteht. Die Fertigung und Aushändigung des Vertragsentwurfs löst nicht automatisch die Gebühr aus. Erforderlich ist vielmehr ein ausdrücklicher Auftrag. (Bundesgerichtshof, Az.: NotSt (Brfg) 9/14)
Kombi-Angebote müssen transparent sein
(jlp). Die Werbung für ein Kombinationsangebot (Mobilfunktarif für 34,99 € monatlich und ein Smartphone für „einmalig 1 €“) ist unzulässig, wenn das Angebot zu dem beworbenen Preis gar nicht erhältlich ist. Durch die räumliche Nähe der Text- und Bildelemente entsteht bei dieser Werbung der Eindruck einer Zusammengehörigkeit. Werden ein Mobilfunkvertrag und ein Handy nebst Preisangaben in einer Werbeanzeige so dargestellt, dass davon auszugehen ist, dass Vertrag und Handy nur gemeinsam erworben werden können, müssten in der Werbung sowohl die monatlich obligatorisch anfallenden Zusatzkosten für das Handy als auch die einmaligen Anschlusskosten genannt werden. (Landgericht Düsseldorf, Az.: 38 O 120/14)
Mitbestimmung des Betriebsrats
(jlp). Nach dem Betriebsverfassungsgesetz bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsrecht ermöglicht es dem Betriebsrat aber nicht, von sich aus an den Arbeitgeber heranzutreten und von diesem die Aufstellung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen zu verlangen. Entschließt sich der Arbeitgeber aber, allgemeine Beurteilungsprinzipien einzuführen, hat der Betriebsrat deren Inhalt mitzubestimmen. (Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 48/13)
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