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Beschäftigung von Asylbewerbern im Gemüsebau

Das ist bei der Einstellung von Flüchtlingen zu beachten

Die aktuellen Berichte in den Medien zum Flüchtlingsstrom nach Europa reißen nicht ab. Die deutsche Bundesregierung hat mehrfach die Anzahl der zu erwartenden Asylbewerber nach oben korrigiert. Derzeit geht man von bis zu 750.000 Asylbewerbern in diesem Jahr aus. Angesichts dieser Zahlen fragen sich viele Landwirte, ob sie nicht auch Asylbewerber beschäftigen können. Doch ohne behördliche Genehmigung geht nichts. Die im Folgenden dargestellten Punkte sind zu beachten.
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von Flüchtlingen in Gartenbaubetrieben zu beachten sind!
Machen Sie sich kundig, welche Vorschriften bei der Einstellung von Flüchtlingen in Gartenbaubetrieben zu beachten sind!
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Beschäftigung

In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland besteht ein generelles Beschäftigungsverbot (Wartefrist). Nach dieser Zeit sind für die Beschäftigung von Flüchtlingen zwei Gruppen zu unterscheiden: 1. Asylbewerber und Geduldete (das Asylverfahren wurde noch nicht abgeschlossen oder abgelehnt) 2. Asylberechtigte/anerkannte Flüchtlinge (positiver Asylantrag)

Asylbewerber/Geduldete

Nach Ablauf der ersten drei Monate bis zum 15. Monat des Aufenthalts ist eine Beschäftigung grundsätzlich möglich, jedoch nur mit Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Beschäftigung eines Asylbewerbers ist der Ausländerbehörde anzuzeigen. Dazu erhält der Asylbewerber einen Vordruck, der vom Arbeitgeber auszufüllen ist (Stellenbeschreibung). Der ausgefüllte Vordruck mit dem Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung wird der Ausländerbehörde vorgelegt. Unter Einschaltung der BA und ihrer regionalen Stellen wird der Antrag hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (Zeit und Lohn) geprüft. Weiterhin stellt die BA fest, ob für diesen Arbeitsplatz bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Das sind zum Beispiel Deutsche, EU-Bürger, Bürger aus EWRStaaten, Bürger aus der Schweiz sowie Drittstaatsangehörige mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang in Deutschland (zum Beispiel anerkannte Flüchtlinge). Auch bei Saison-Arbeitskräften muss die BA die Vorrangprüfung durchführen. Das könnte ein Hindernis bei der Beschäftigung von Asylbewerbern angesichts der Arbeitsmarktlage in anderen EU-Ländern sein.

Bei Zustimmung seitens der BA wird die Arbeitserlaubnis erteilt. Die Beschäftigung in exakt dieser Arbeitsstelle ist nun möglich. Befindet sich ein Asylbewerber bereits mehr als 15 Monate ununterbrochen in Deutschland, ist eine Beschäftigung ohne Vorrangprüfung möglich. Allerdings ist die Beschäftigung weiterhin der Ausländerbehörde anzuzeigen und die BA prüft, ob die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind. Hält sich ein Asylbewerber mehr als 48 Monate in Deutschland auf, entscheidet allein die Ausländerbehörde über eine Arbeitsgenehmigung.

Anerkannte Flüchtlinge/ Asylberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge/Asylberechtigte können ohne Arbeitserlaubnis und ohne Vorrangprüfung eine Beschäftigung aufnehmen. Der zeitliche Aufenthalt dieser Personen in Deutschland ist ohne Bedeutung.

Sozialversicherung

Eine kurzfristige und somit sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Asylbewerbern und Asylberechtigten ist nicht möglich. Diese ist immer berufsmäßig. Sie müssen also Ihre ausländische Arbeitskraft anmelden und die Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Praktikum

Nach Ende der dreimonatigen Wartefrist kann ein bis zu dreimonatiges Praktikum aufgenommen werden, ohne dass eine Vorrangprüfung durchgeführt wird. Der Ausländerbehörde ist das Praktikum jedoch anzuzeigen. Soll das Praktikum (außer Pflichtpraktikum) länger dauern, wird wiederum die Vorrangprüfung durch die BA vorgenommen und der gesetzliche Mindestlohn ist grundsätzlich zu zahlen.

Berufsausbildung

Auch für betriebliche Ausbildungen gilt die Wartefrist von drei Monaten. Danach kann der Asylbewerber bei der Ausländerbehörde für den konkreten Ausbildungsplatz die Genehmigung beantragen. Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die BA nicht zustimmen.

Fazit

Vor der Beschäftigung eines Asylbewerbers ist also jede Menge Papierkram nötig. Doch ohne den geht es nicht. Beschäftigen Sie einen Asylbewerber ohne die behördliche Genehmigung, liegt Schwarzarbeit vor. Es drohen ein Straf- oder Ordnungsgeldverfahren. Wichtig ist auch zu wissen, dass eine Beschäftigung, ein Praktikum oder eine Berufsausbildung nicht vor einer Abschiebung schützt. Unter Umständen kann jedoch die Duldung verlängert werden.