Klage gegen Formulierung im Arbeitszeugnis
Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit folgender Formulierung erhalten: „Wir haben den Arbeitnehmer als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Er erledigte seine Aufgabe stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.
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Mit der Formulierung im letzten Satz „kennen gelernt“ war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er meinte, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden, was der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck bringen würde, wonach gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutrifft. Mit dieser Argumentation hatte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht keinen Erfolg. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 – 9 AZR 386/10 – erweckt die Formulierung, es hätte sich um einen sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter gehandelt, den man kennen gelernt hätte, nicht den Eindruck der Arbeitgeber hätte in Wahrheit die fehlende Motivation des Arbeitnehmers formuliert.
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