Zirndorfer Spargeltag
Wasserrecht beim Brunnenbau
- Veröffentlicht am
„Das Wasserrecht ist eines der ältesten Rechte überhaupt“, sagte Ulrich Fitzthum, Regierung von Mittelfranken, anlässlich des Spargeltags des Gartenbauzentrums Bayern Mitte und informierte über das bayerische Wasserrecht beim Brunnenbau. In Bayern sind nach § 24 WHG (Wasserhaushaltsgesetz), Artikel 24 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) Wasserentnahmen aus dem Grundwasser und dem Oberflächenwasser erlaubt. Eigentümern und Anliegern von Oberflächengewässern ist die Nutzung gestattet, wenn keine wesentliche Verringerung des Abflusses oder andere Nachteile zu erwarten sind: Baden, tränken, schöpfen mit Handgefäßen etc. Das gilt nicht für Überschwemmungsgebiete. Brunnenbau vorab anzeigepflichtig Die Entnahme von Grundwasser mittels...
Barrierefreiheit Menü
Hier können Sie Ihre Einstellungen anpassen:
Schriftgröße
Normal
Kontrast