Neue Regelung zum Anwenderschutz in Traktorkabinen
Laut einer neuen Regelung können Anwender künftig auch in Traktorkabinen der Kategorie 2 unter bestimmten Voraussetzungen auf das Tragen von Schützausrüstung für Haut und Augen verzichten. Bisher galt dies nur für Kabinentypen der Kategorien 3 und 4.
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Nach aktuellem Stand geht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) davon aus, dass auch entsprechend definierte, geschlossene Traktorkabinen, die nicht den Kategorien 3 oder 4 zuzuordnen sind, eine ausreichend hohe Abschirmwirkung gegen Spritznebel ausüben. In diesem Sinne können Kabinen der Kategorie 2* die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz der Haut und der Augen ersetzen. Die Regelung gilt für Anwendungen in Flächenund Raumkulturen mit Kabinen, die den genannten Kriterien entsprechen und in Kombination mit angebauten, gezogenen sowie mit selbstfahrenden Geräten eingesetzt werden.
Neue Regelung weiterhin auf dem Prüfstand
Aktuell werden experimentelle Studien durchgeführt, um die neue Regelung zu überprüfen. Daher wird die Erweiterung der bisherigen Regelungen aus der Auflage SB199 zunächst auf eine Übergangsphase von vier Jahren befristet. Sobald die Untersuchungen abgeschlossen sind, erfolgt eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der neuen Regelung unter Berücksichtigung der neuen Datenlage zur Abschirmwirkung von Kabinen der Kategorie 2*. Die erweiterte Regelung gilt ab sofort für alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel, bei denen für die Ausbringung des Mittels PSA (Schutzanzug, Schutzhandschuhe, Augen- und Gesichtsschutz oder Atemschutz) vorgeschrieben ist. Der Verzicht auf PSA in geeigneten Fahrerkabinen ist nur zulässig, wenn Fenster, Türen und weitere Lüftungsöffnungen während der Anwendung geschlossen sind.
Ausführliche Erläuterungen zur neuen Regelung finden Sie auf www.gemuese-online.de unter dem Webcode 6333147.
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