Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Erhöhtes Briefporto, günstiger telefonieren in der EU, höhere Strompreise

Und jährlich grüßt das Murmeltier!

Aktuelle Änderungen 2016

Veröffentlicht am
Dieser Artikel ist in der erschienen.
PDF herunterladen
Artikel teilen:

In jedem Jahr ändern sich zahlreiche Dinge. Auch im Laufe des Jahres 2016 gibt es neue Regelungen, die Betriebsleiter und Privatpersonen betreffen.

  • Das Briefporto für Standardbriefe im Inland liegt ab 1. Januar bei 70 Cent. Für alte Briefmarken gibt es Ergänzungsmarken zu kaufen.
  • Ein Handy-Gespräch in EU-Ländern kostet ab 30. April 2016 nur noch 6 Cent pro Minute, eine SMS 2 Cent. Außerhalb der EU gilt keine Begrenzung.
  • Banken müssen ab März 2016 die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden strenger prüfen und dies nachweisen. Kann eine Bank das nicht belegen, kann der Kunde seinen Kreditvertrag kündigen. Die Vorfälligkeitsentschädigung verfällt und die Bank darf bis zum Zeitpunkt der Kündigung nur den üblichen Marktzins berechnen.
  • Ab 2016 sollen alle Heizkessel, die älter als 15 Jahre alt sind, mit einem Effizienzlabel gekennzeichnet werden (etwa durch den Schornsteinfeger). Die Kennzeichnung darf nicht verweigert werden.
  • Viele Netzwerkbetreiber erhöhen die Strompreise. Die Ökostromumlage steigt von 6,17 Cent auf 6,35 Cent. Es gilt ein Sonderkündigungsrecht.
  • Ab 2016 ist die Obergrenze des primären Energiebedarfs bei Neubauten um 25% niedriger angesetzt. Auch der erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll 20% niedriger sein als bisher.
  • Ab 2016 wird der LTE-Bereich 800 MHz (Band 20) ausgebaut. Das sollte man beim Handykauf bedenken, da manche Geräte nicht auf 800 MHz ausgerichtet sind.
  • Auch Privatpersonen müssen bei Bankgeschäften ab 1. Februar 2016 ihre IBAN angeben. Online-Konverter der Banken, die die bisherigen Kontodaten umrechnen, können ab Februar 2016 nicht mehr verwendet werden.
  • Zwei neue Regelungen wurden bei der Arbeitsunfähigkeit (AU) eingeführt: Ein einheitliches AU-Bescheinigungs-Formular, das ab der siebten AU-Woche auch als Auszahlschein für Krankengeld gilt. Zweitens: Bisher musste der Erkrankte bei der Wiedervorstellung am letzten AU-Tag zum Arzt, um eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Künftig reicht dafür der nächste Werktag nach Ablauf der Krankschreibung.
  • Freibeträge, die von Arbeitnehmern zu erwartende Steuererstattungen vorausnehmen und bereits unterjährig das Nettogehalt erhöhen, gelten zukünftig zwei Jahre. Allerdings sind Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen auch während der Laufzeit des Freibetrags beim Finanzamt zu melden.
  • Der jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag (keine Einkommenssteuer bis zu diesem Freibetrag) wird 2016 von 8.472 € um 180 € auf 8.652 € erhöht.