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Recht

Altersrente des Landwirts

Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uricher

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Die Höhe der Altersrente aus der Altersversorgung der Landwirte hängt maßgeblich von der Anzahl der tatsächlich zurückgelegten Monate mit Pflichtbeitragszeiten ab. Ohne Bedeutung für die Rentenberechnung ist das vom Rentenberechtigten in diesen Jahren tatsächlich erzielte Einkommen. Die Höhe der Monatsrente richte sich grundsätzlich nach der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 23 Abs. 2 S. 1 ALG.

Das Gericht hat die rechtlichen Grundlagen als richtig sächlich Denn die Bemessung der Beiträge in der Altersversorgung der Landwirte richtet sich – anders als im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung – nicht nach der Höhe des verbeitragten Arbeitsentgelts. Vielmehr ist von jedem Landwirt derselbe Beitrag zu entrichten (vgl.§ 68 S. 1 ALG).

Damit ist es nur folgerichtig, dass die Höhe der Regelaltersrente nicht von der Höhe des landwirtschaftlichen Einkommens, sondern wesentlich von der Zahl der Beitrags-monate abhängt. LSG Bayern, Urteil vom 01.12.2015 – L 1 LW 1/15. Folglich ist es für jeden Landwirt zwingend, zusätzlich für eine ausreichende Altersabsicherung selbst zu sorgen.