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EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte

Durchbruch bei der EUDR

Im Trilogverfahren zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission konnte kürzlich eine politische Einigung für Änderungen der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) erzielt werden.

von BMLEH erschienen am 08.12.2025
Die bei der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) sind nun deutliche Erleichterungen zu erwarten. © Silvia Rueß
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Kernpunkte sind wesentliche Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie alle Unternehmen der gesamten EU-Lieferkette und die Verschiebung des Anwendungsstarts für Unternehmen auf den 30. Dezember 2026. Darüber hinaus haben kleine Unternehmen weitere sechs Monate bis Ende Juni 2027 Zeit. Möglich wurde die Einigung aufgrund eines deutschen Vorschlags zur Anpassung der EUDR, der den Kern der Position der Mitgliedstaaten für die Verhandlungen bildete. Dem ist auch das Europäische Parlament in wesentlichen Punkten gefolgt.

Erleichterungen für Unternehmen

Die im Trilog erzielte Einigung sieht neben der Verschiebung des Anwendungsstarts unter anderem gezielte Erleichterungen für Unternehmen vor. Dazu zählen weitreichende Erleichterungen für Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme:

  • Einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung.
  • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen.
  • Angaben einer Schätzung der Erntemengen.
  • Anpassung der Angaben in der Erklärung nur bei grundlegenden Änderungen.
  • Anwendung der vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teil des Unternehmens als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, als Gesamtunternehmen aber den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten.
  • Keine Sammlung von Referenznummern entlang der EU-Lieferkette.
  • Streichung von Büchern, Zeitungen und Druckerzeugnissen aus dem Geltungsbereich der EUDR.

Darüber hinaus soll eine Revisionsklausel die EU-Kommission dazu verpflichten, bis April 2026 weitere Erleichterungspotentiale zu ermitteln, darüber den Mitgliedstaaten zu berichten und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.

Die im Trilog erzielte Einigung muss nun noch im Rat und im Europäischen Parlament formell angenommen werden, damit die Änderungen rechtzeitig vor dem in der aktuellen Fassung der EUDR vorgesehenen Anwendungsstart – bislang 30. Dezember 2025 – in Kraft treten können.

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