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Anerkennung von Berufskrankheiten

Borreliose - wann zahlt die Berufsgenossenschaft?

Diagnostiziert der Arzt Borreliose, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sie als Berufskrankheit anerkennen kann. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erklärt, was fürVersicherte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) gilt.

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SVLFG
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Die Ursache für Borreliose ist in der Regel ein Zeckenstich. Wer betroffen ist, leidet mitunterlebenslang an Folgeschäden bis hin zu einer Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. Gut, wenn ineinem solchen Fall eine Versicherung zumindest die finanziellen Belastungen abmildert. Damitdie LBG Borreliose als Berufskrankheit anerkennen kann, muss der Betroffene nachweisen, dass die Zecke ihn während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gestochen hat. Bei Forstarbeitern, Holzrückern, Berufsjägern, landwirtschaftlichen Unternehmern mit Bodenbewirtschaftung,Wanderschäfern sowie bei Beschäftigten im Gartenbau kann die LBG grundsätzlich davon ausgehen, dass die Infektion während der Ausübung ihrer beruflichenTätigkeit eingetreten ist, es sei denn, die Gesamtumstände sprechen im Einzelfall dagegen. Schwieriger wird die Beurteilung bei Personen, deren Arbeitsschwerpunkt ein anderer ist. Dazu gehören zum Beispiel Nebenerwerbslandwirte oder Fahrer von Landmaschinen. Bei ihnen ergibt erst die Ermittlung im konkreten Einzelfall, ob es sich um eine Berufskrankheithandeln kann. Gerade für diese Menschen ist es deshalb wichtig, einen lückenlosen Nachweiserbringen zu können.

Verbandsbuch hilft im Einzelfall 

Die LBG rät, ein Verbandsbuch zu führen, in dem jeder Zeckenstich dokumentiert wird. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig ein Arzt aufgesucht und gebeten werden, der LBG den Verdachtauf eine Berufskrankheit zu melden. Der Arzt sollte auch Hautrötungen attestieren, weil diesogenannte Wanderröte ein Anzeichen für eine Borreliose sein kann. Der Arzt wird entsprechendeUntersuchungen durchführen. Stellt er Borreliose fest, wird er in aller Regel eine Behandlung mit einem Antibiotikum beginnen und den Befund mit Einverständnis des Patientenan die LBG übermitteln. Natürlich können auch Unternehmer oder Beschäftigte selbsteinen Verdacht an die LBG melden.

Spätfolgen

Wurde der Verdacht auf Borreliose an die LBG gemeldet, wird die Anerkennung als Berufskrankheitauch beim Auftreten von Spätfolgen einfacher. Trotzdem bedarf es klinischer Befunde.Denn auch typische Anzeichen für Borreliose, zum Beispiel Knie- oder Nervenschmerzenkönnen andere Gründe haben, die nicht im Zusammenhang mit einem Zeckenstich stehen. LBG wertet die Befunde aus und erkennt eine Berufskrankheit an, wenn alle Voraussetzungendafür erfüllt sind.

Mehr Infos

Die SVLFG bietet auf ihrer Internetseite unter www.svg.delf/zeckenschutz viele Informationen,wie man sich gegen Krankheiten schützt, die durch Zecken übertragen werden.

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