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Recht

Abfallentsorgungsvertrag mit „bring-or-pay-Verpflichtung“

Unternehmen, bei denen in größerem Umfang Abfall entsteht, nehmen die Entsorgung im Allgemeinen selbst vor, meistens durch ein Abfallentsorgungsunternehmen. Die Handhabung wird dann vertraglich geregelt und dazu gehört die Kostenregelung.
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Bei dieser Ausgangslage hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12 – mit einem Anlieferungsvertrag befasst. Darin war eine „bring-or-pay- Klausel“ enthalten, die das anliefernde Unternehmen verpflichtete, bei Nichtanlieferung der vereinbarten Quartalmenge Abfall das Entgelt für die gesamte vereinbarte Menge zu zahlen, wenn die Fehlmenge nicht durch entsprechende Mehrlieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen wurde.
Diese Klausel war in allen Verträgen des Entsorgungsbetriebes enthalten. Sie war unwirksam, weil sie den Abfallanlieferer unangemessen benachteiligte. Als unangemessen im Sinne des § 307 BGB wird eine Klausel angesehen, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Klausel verlagerte das unternehmerische Risiko des Entsorgungsunternehmens, die Finanzierung der Abfallanlage und ihre Rentabilität durch eine ausreichende Auslastung abzusichern, hinsichtlich der vereinbarten Liefermengen vollständig auf den Kunden. Darüber hinaus eröffnete die Klausel dem Entsorgungsunternehmen die Möglichkeit, die von dem Kunden nicht genutzten, gleichwohl aber voll bezahlten Kapazitäten anderweitig gewinnbringend einzusetzen, ohne dass der Kunde hiervon profitieren konnte.
Auf diese Weise diente die Klausel nicht nur der Absicherung von Risiken, sondern sie begründete zugleich zusätzliche Erwerbschancen für den Entsorgungsunternehmer, die sich alleine zu Lasten des Abfall- Lieferanten gerade dann ergaben, wenn der Abfall-Lieferant seine vertragliche Verpflichtung zur Abnahme der festgelegten Abfallmenge nicht erfüllen muss.
Die sich aus der Klausel für den Abfalllieferanten ergebenden Nachteile wurden durch die weiteren Regelungen des Vertrages nicht angemessen kompensiert. Da der Kunde durch die Klausel unangemessen benachteiligt wurde, war sie insgesamt unwirksam.