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Gemüsebautag Südwest 2013

Pflanzenschutz: Jedes Jahr dieselben Themen auf der Agenda

„Wir kämpfen beim Pflanzenschutz immer gemeinsam. In meinem Amt als oberster Pflanzenschützer in Baden-Württemberg bin ich Ihnen sicher auch schuldig, Ihren Unmut aufzunehmen. Es ist schlecht, wenn man in jedem Jahr wieder dieselben Themen auf der Agenda hat.
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Das wird auch 2013 so sein. Aber es gibt auch kleine Änderungen“, sagte Dr. Michael Glas, Landwirtschaftliches Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg, am Gemüsebautag Südwest in Leonberg. Glas streifte zunächst das Pflanzenschutzrecht und betonte erneut, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht auf nationalem, sondern auf EU-Recht basiert. Wichtig hierbei sei das hohe Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt, das mit dieser VO gewährleistet werden soll. Bei dem weiteren Ziel, den freien Warenverkehr und die einheitliche Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen, appellierte Glas, es könne nützlich sein „immer einmal die Politiker anzuspitzen“. Zu dem VO-Ziel Entbürokratisierung meinte der Redner: „Die Botschaft hör‘ ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.“
Ein wesentlicher Bestandteil des EU-Pflanzenschutz-Rechts ist die Verordnung zu Rückstandshöchstgehalten, die jetzt gültig sei und mit Leben gefüllt werden müsse.

Zonale Zulassung ist etwa zwanzig Jahre bestimmend
Die Zonale Zulassung, die seit 2012 besteht, wird nach Glas etwa zwanzig Jahre lang das Pflanzenschutzgeschehen bestimmen, allerdings in der gesamten Europäischen Union (EU). Zu der Zone A gehören die nordeuropäischen Länder.
Deutschland, Österreich, Irland, Großbritannien, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und die Benelux-Länder bilden die Zone B (Zentraleuropa). Die Zone C umfasst südeuropäische Länder.
Teil dieses Systems ist die verpflichtende gegenseitige Anerkennung von Zulassungen bei Lückenindikationen nur innerhalb jeweils derselben Zone. Dies funktioniert nach Glas jedoch noch nicht. Wie er informierte, gibt es bei Gewächshaus-Anwendungen insgesamt nur eine Zone. Als Wermutstropfen bezeichnete er es, dass nach dem neuen Verfahren bei alten Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln noch keine Übertragungen möglich sind. Deshalb sei es wichtig, neue Zulassungen zu bekommen, wie kürzlich bei Movento erreicht (Anmerkung der Redaktion). Zum Beispiel des Herbizids Afalon bemerkte Glas, dies sei leider eine alte Zulassung, und: „Das wird uns ärgern.“ Hier gab er den Tipp, frühzeitigst Forderungen zu stellen, damit Notfallgenehmigungen rechtzeitig zu bekommen sind.

Neue Sachkunde: Allein für 100.000 Menschen in BW
Die Sachkunde im Pflanzenschutz wurde mit der Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 2012 ebenso verändert. Was heißt Sachkundenachweis nach PS Gesetz §9 aber nun?, fragte Glas. „Zukünftig brauchen wir einen neuen Sachkundenachweis. Sie können nicht umhin, sich diesen ausstellen zu lassen“, sagte er.
Die bisherigen Sachkundenachweise (zum Beispiel Berufsausbildung als Landwirt, Gärtner und andere, Fachhochschul-, Hochschulzeugnis) gelten noch bis 26. November 2015. Ab diesem Datum ist der neue Sachkundenachweis beim Einkauf von Profigebinden vorzulegen. Sachkundige stellen bis zum 26. Mai 2015 die Anträge auf den neuen Sachkundenachweis. Mit dem Stichtag 1. Januar 2013 sind sachkundige Personen verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundesnachweises an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen.
Wie Glas informierte, wird momentan auf Bundesebene eine Verordnung (Pflanzenschutz- Sachkunde VO) erlassen, zu der auch diskutiert wird, wie diese Fortbildung zu handhaben ist, beispielsweise wie lange sie dauern sollte. In Baden-Württemberg sind allein rund 100.000 Personen, Betriebsleiter und Mitarbeiter, davon betroffen. Diskutiert werde eine Dauer von wenigen Stunden bis zu ganzen Tagen. Sachkunde ist nicht erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Haus- und Kleingarten, bei Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis, während der Ausbildung und für die PSM-Anwendung zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.