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Saison-Arbeitskräfte: Arbeitnehmer-Freizügigkeit nur für EU-8-Mitgliedstaaten

Und es kam doch anders: Die Arbeitnehmer-Freizügigkeit ab 1. Januar 2011 gilt nur für Saison-Arbeitskräfte aus EU-8-Mitgliedstaaten.
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Entgegen des in der Ausgabe Nr. 11/2010 von Burkhardt Möller, Deutscher Bauernverband (DBV), auf Seite 6 veröffentlichten Gast-Kommentars „Saison-Arbeitskräfte: Freiheit verpflichtet“ gilt für Arbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien die Arbeitnehmer-Freizügigkeit nicht bereits ab 1. Januar 2011.

Enttäuschung hatte auch unter den Mitgliedern des Bundesauschuss Obst und Gemüse (BOG) geherrscht, die von dieser Änderung einer als sicher angenommenen Gesetzeslage auf ihrer Ausschusssitzung Ende Oktober erfuhren.

Hinsichtlich der Beschäftigung von Saison-Arbeitskräften, gilt die vorgesehene Arbeitnehmer-Freizügigkeit ab 1. Januar 2011 jetzt doch nur für Angehörige der EU-8-Mitgliedstaaten. Nur Saison-Arbeitskräfte aus Polen, aus der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, aus Lettland, Estland, Litauen, Ungarn und Slowenien brauchen ab 1. Januar 2011 keine Arbeitserlaubnis-Genehmigung mehr.

Rumänen und Bulgaren benötigen weiter eine Arbeitserlaubnis. Hier stellte Burkhard Möller vom Deutschen Bauernverband heraus, dass für die Beantragung von Saison-Arbeitskräften aus Bulgarien und Rumänien weiterhin die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) zuständig sei.

 

(c) Gemüse online, 1.12.10

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