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Bundesfachgruppe Gemüsebau

Verfahrensänderung bei namentlicher Anforderung von polnischen Saison-Arbeitnehmern
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Die polnische Arbeitsverwaltung hat einseitig mitgeteilt, dass sie die Verfahrenspraxis zur Vermittlung namentlicher Anforderungen von polnischen Saison-Arbeitnehmern schon zum 1. Mai 2006 ändern ist. Danach wird von der polnischen Arbeitsverwaltung die Einstellungszusage/Arbeitsvertrag bei namentlichen Anforderungen nicht mehr an den Arbeitnehmer in Polen weitergeleitet. Das Ersatzvermittlungsverfahren und das anonyme Vermittlungsverfahren bleiben von diesen Veränderungen unberührt. Darauf weist nochmals die Fachgruppe Gemüsebau hin. Die geänderte Verfahrenspraxis bedeutet, dass natürlich nach wie vor namentliche Anforderungen möglich sind. Auch künftig muss wie bisher der Vordruck Einstellungszusage/Arbeitsvertrag zur Anforderung namentlicher polnischer Saisonarbeitnehmer weiterhin vom Arbeitgeber bei der örtlichen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Diese leitet nach Bearbeitung und Registrierung die Einstellungszusage/ Arbeitsvertrag an die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) weiter. Die ZAV wiederum überprüft die Unterlagen und schickt bei namentlichen Anforderungen diese zurück an den Arbeitgeber, der wiederum die beantragten polnischen Arbeitnehmer direkt zu informieren hat.
Jochen Winkhoff, Berlin

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