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Saison-Arbeitskräfte
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Abschaffung der Steuererklärungspflicht für Saison-Ak empfohlen
Der Bundesrat hat Ende März empfohlen, ausländische Saison- Arbeitskräfte von der späteren Steuererklärungspflicht abzusehen, wenn voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht. Deutscher Bauernverband (DBV) und Zentralverband Gartenbau (ZVG) begrüßen diese Stellungnahme der Länderkammer.
Es wird erwartet, dass der Gesetzgeber den Vorschlag des Bundesrates umsetzt. Schließlich würde durch Abschaffung der Steuererklärungspflicht für Saison-Ak nicht zuletzt auch der Koalitionsvereinbarung umgesetzt. Dort wurde angekündigt, die Regelungen für die Beschäftigung von Saison-Ak auch im Interesse der Betriebe mit Gemüse, Obst und Spargel zu vereinfachen.
Hintergrund ist, dass die Einkommensteuer für landwirtschaftliche Saison-Ak bislang auch bei eingetragenen Werbungskosten mit der abgeführten Lohnsteuer abgegolten war. Diese Regelung hatte sich für alle Beteiligten bewährt, war einfach und praktikabel. Durch Berücksichtigung der Werbungskosten konnten landwirtschaftliche Arbeitgeber ihren Saison-Ak wettbewerbsfähige Gehälter zahlen und gute Kräfte halten. Vor über einem Jahr wurde dennoch durch eine Gesetzesänderung festgelegt, dass eingetragene Werbungskosten bei Saison-Ak die zusätzliche Abgabe einer Steuererklärung erfordern. Der Vorstand der Fachgruppe Gemüsebau befasste sich mit dieser Thematik und stellte fest, dass bis Juni 2010 demnach Zehntausende Saison-Ak, die allein im Gemüsebau arbeiten, erstmals nachträglich ihre Steuererklärung abgeben müssten. Die meist aus Polen oder Rumänien kommenden Saisonarbeiter haben jedoch große Schwierigkeiten, Steuererklärungen mit den entsprechenden deutschen Vorschriften umzurechnenden Einkünften aus dem Heimatland, selbst auszufüllen.
Wenn gemüsebauliche Arbeitgeber die für die Steuererklärung anfallenden Kosten übernehmen würden, um ihre Saisonarbeiter zu halten, würden sehr hohe Bürokratiekosten in Millionenhöhe anfallen.
Zusätzlich entstünden Kosten bei der Finanzverwaltung, da die Erklärungen bearbeitet und geprüft werden müssten, um am Ende festzustellen, dass keine Steuerzahllast gegeben ist. Die Regelung stellt damit ein Paradebeispiel unnötiger Bürokratie dar.
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Autor:Jochen Winkhoff
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